§ 35a VwVfG. Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[1. Januar 2017]
1§ 35a. Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes. Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2017: Artt. 20 Nr. 3, 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016.