§ 42 VwVfG. Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[1. Februar 2003]
1§ 42. Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt. [1] Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. [2] Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 2[3] Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.
- 2. 1. Februar 2003: Artt. 1 Nr. 13, 74 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. August 2002.