§ 69 VwVfG. Entscheidung
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[18. Dezember 2008]
1§ 69. Entscheidung.
(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2) [1] Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. 2[2] Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 3[3] Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 4[4] Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. 5[5] Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 6[6] Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.
- 2. 1. Februar 2003: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 74 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. August 2002.
- 3. 1. Februar 2003: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 74 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. August 2002.
- 4. 1. Februar 2003: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 74 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. August 2002.
- 5. 1. Februar 2003: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 74 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. August 2002.
- 6. 1. Februar 2003: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, Buchst. b, 74 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. August 2002.
- 7. 18. Dezember 2008: Artt. 1 Nr. 6, 11 S. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008.