§ 8e VwVfG. Anwendbarkeit

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[28. Dezember 2009]
1§ 8e. Anwendbarkeit. [1] Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist anzuwenden. [2] Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind.
Anmerkungen:
1. 28. Dezember 2009: Artt. 4a Nr. 5, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009.