§ 2 VwZG. Allgemeines
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12. August 2005
[3. Mai 2011] | [18. Dezember 2008] |
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§ 2. Allgemeines | § 2. Allgemeines |
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. | (1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. |
(2) [1] Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. [2] Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung. | (2) [1] Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post) oder durch die Behörde ausgeführt. [2] Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung. |
(3) [1] Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. [2] § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt. | (3) [1] Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. [2] § 5 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt. |
[18. Dezember 2008–3. Mai 2011]
1§ 2. Allgemeines.
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
(2) [1] Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post) oder durch die Behörde ausgeführt. [2] Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Februar 2006: Artt. 1, 4 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 12. August 2005.
- 2. 18. Dezember 2008: Artt. 9a Nr. 1, 11 S. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008.