§ 5 VwZG. Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12. August 2005
[1. August 2022]
1§ 5. 2Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung.
(1) [1] Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. [2] Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. [3] Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. [4] Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.
(2) [1] Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. [2] Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:
- 1. im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,
- 2. im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,
- 3. in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
(3) [1] Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. [2] Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. [3] Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. [4] Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.
(4) 3[1] Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. 4[2] (weggefallen)
5(5) [1] Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. [2] Es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. 6[3] Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
7(6) [1] Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis ”Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. [2] Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
8(7) [1] Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. 9[2] Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. 10[3] Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 11[4] Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren. [5] Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. [6] Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Februar 2006: Artt. 1, 4 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 12. August 2005.
- 2. 3. Mai 2011: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 28. April 2011.
- 3. 1. August 2022: Artt. 7, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021.
- 4. 18. Dezember 2008: Artt. 9a Nr. 2 Buchst. a, 11 S. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008.
- 5. 3. Mai 2011: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 28. April 2011.
- 6. 29. Juli 2017: Artt. 11 Abs. 3, 12 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017.
- 7. 18. Dezember 2008: Artt. 9a Nr. 2 Buchst. c, 11 S. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008.
- 8. 18. Dezember 2008: Artt. 9a Nr. 2 Buchst. c, 11 S. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008.
- 9. 3. Mai 2011: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 6 des Gesetzes vom 28. April 2011.
- 10. 3. Mai 2011: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 6 des Gesetzes vom 28. April 2011.
- 11. 3. Mai 2011: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 6 des Gesetzes vom 28. April 2011.