§ 12 Veräußerungsbeschränkung WEG

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Dezember 2020]
1§ 12. Veräußerungsbeschränkung.
(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, daß ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.
(2) [1] Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grunde versagt werden. [2] Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
(3) [1] Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. 2[2] Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.
3(4) 4[1] Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. 5[2] Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. 6[3] § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951, Artt. 1 Nr. 1, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
2. 1. Januar 1999: Artt. 35 Nr. 2, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
3. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 6, 4 S. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007.
4. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
5. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
6. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. c, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.