§ 26a WEG. Zertifizierter Verwalter
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[17. Oktober 2024]
1§ 26a. Zertifizierter Verwalter.
(1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
(2) 2[1] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen. [2] In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:
- 1. nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Prüfung;
- 2. Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat;
- 3. Voraussetzungen, unter denen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen;
- 4. Bestimmungen, wonach Personen aufgrund anderweitiger Qualifikationen von der Prüfung befreit sind, insbesondere weil sie die Befähigung zum Richteramt, einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann oder zur Immobilienkauffrau oder einen vergleichbaren Berufsabschluss besitzen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 26, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
- 2. 17. Oktober 2024: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024.