§ 45 WEG. Fristen der Anfechtungsklage
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Dezember 2020]
1§ 45. Fristen der Anfechtungsklage. [1] Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. [2] Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 32, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.