§ 50 WEG
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Oktober 1957–1. Juli 2007]
1§ 50. Gibt das Prozeßgericht die Sache nach § 46 an das Amtsgericht ab, so ist das bisherige Verfahren vor dem Prozeßgericht für die Erhebung der Gerichtskosten als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1957: §§ 6, 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1957.