§ 18 WpHG. Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Mai 2002][1. Juni 1998]
§ 18. Strafverfahren bei Insidervergehen § 18. Strafverfahren bei Insidervergehen
[1] Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. [2] Sie kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln. [1] Das Bundesaufsichtsamt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. [2] Es kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln.
[1. Juni 1998–1. Mai 2002]
1§ 18. Strafverfahren bei Insidervergehen. [1] Das Bundesaufsichtsamt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. [2] Es kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1998: Artt. 16 Nr. 2, 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1997.

Umfeld von § 18 WpHG

§ 17 WpHG. Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland

§ 18 WpHG. Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung

§ 19 WpHG. Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde