§ 18 WpHG. Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Mai 2002] | [1. Juni 1998] |
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§ 18. Strafverfahren bei Insidervergehen | § 18. Strafverfahren bei Insidervergehen |
[1] Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. [2] Sie kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln. | [1] Das Bundesaufsichtsamt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. [2] Es kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln. |
[1. Juni 1998–1. Mai 2002]
1§ 18. Strafverfahren bei Insidervergehen. [1] Das Bundesaufsichtsamt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. [2] Es kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1998: Artt. 16 Nr. 2, 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1997.