§ 29a WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[26. November 2015–3. Januar 2018]
1§ 29a. 2Befreiungen; Verordnungsermächtigung.
3(1) [1] Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach § 26 Abs. 1 und § 26a freistellen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. [2] Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung. 4[3] Satz 1 gilt nicht für Pflichten dieser Emittenten nach § 26 Absatz 1 und § 26a auf Grund von Mitteilungen nach § 25a.
(2) [1] Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Informationen über Umstände, die denen des § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 26a entsprechen und die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, in der in § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, geregelten Weise veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen. [2] Die Informationen sind außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln.
- Anmerkungen:
- 1. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 17, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
- 2. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.
- 3. 1. Januar 2012: Artt. 2 Nr. 5, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011.
- 4. 1. Februar 2012: Artt. 1 Nr. 5, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. April 2011.
- 5. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, Buchst. c, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.