§ 30h WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[27. Juli 2010–16. November 2012]
1§ 30h. Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln.
(1) [1] Es ist verboten, ungedeckte Leerverkäufe in
- 1. Aktien oder
- 2. Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, ausgegeben wurden,
- 1. nicht Eigentümer sämtlicher verkauften Wertpapiere ist und
- 2. keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung einer entsprechenden Anzahl von Wertpapieren gleicher Gattung hat.
(2) [1] Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 1 sind Geschäfte von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie
- 1. im Wege des Eigenhandels mit Aktien oder Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, oder
- 2. regelmäßig und dauerhaft Kundenaufträge erfüllen und die hieraus entstehenden Positionen absichern
(3) [1] Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Anzeigepflicht des Absatzes 2 Satz 3 erlassen und
- 2. für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 vorsehen.
- Anmerkungen:
- 1. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 5, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.