§ 36a WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Mai 2002–1. November 2007]
1§ 36a. 2Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
3(1) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen erbringt und das beabsichtigt, im Inland eine Zweigniederlassung zu errichten oder Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber Kunden zu erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, ist von der Bundesanstalt innerhalb der in § 53b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bestimmten Frist auf die Meldepflichten nach § 9 und die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hinzuweisen.
(2) 4[1] Stellt die Bundesanstalt fest, daß ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, das im Inland eine Zweigniederlassung hat oder Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber den in Absatz 1 genannten Kunden erbringt, die Meldepflichten nach § 9 oder die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten nicht beachtet, fordert es das Unternehmen auf, seine Verpflichtungen innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist zu erfüllen. 5[2] Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats. 6[3] (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 23, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 2. 1. April 1998: Artt. 3 Nr. 2, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.
- 3. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 28 Buchst. a, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
- 4. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
- 5. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
- 6. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.