§ 36b WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Mai 2002] | [1. April 1998] |
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§ 36b. Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen | § 36b. Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
(1) Um Mißständen bei der Werbung für Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu begegnen, kann die Bundesanstalt den Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestimmte Arten der Werbung untersagen. | (1) Um Mißständen bei der Werbung für Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu begegnen, kann das Bundesaufsichtsamt den Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestimmte Arten der Werbung untersagen. |
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes anzuhören. | (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes anzuhören. |
[1. April 1998–1. Mai 2002]
1§ 36b. Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
(1) Um Mißständen bei der Werbung für Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu begegnen, kann das Bundesaufsichtsamt den Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestimmte Arten der Werbung untersagen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 23, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 2. 1. April 1998: Artt. 3 Nr. 19, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.