§ 37 WpHG. Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[3. Januar 2018]
1§ 37. Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung.
(1) Ein Meldepflichtiger ist von den Meldepflichten nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 befreit, wenn die Mitteilung von seinem Mutterunternehmen erfolgt oder, falls das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunternehmen erfolgt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1.
Anmerkungen:
1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 38, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.

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