§ 37l WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. November 2007–3. Januar 2018]
1§ 37l. Untersagung. Die Bundesanstalt kann Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland, die Wertpapierdienstleistungen im Inland erbringen, untersagen, Aufträge für Kunden über ein elektronisches Handelssystem eines ausländischen Marktes auszuführen, wenn diese Märkte oder ihre Betreiber Handelsteilnehmern im Inland einen unmittelbaren Marktzugang über dieses elektronische Handelssystem ohne Erlaubnis gewähren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 37, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.