§ 37p WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Januar 2016–3. Januar 2018]
1§ 37p. Befugnisse der Bundesanstalt im Fall der Anerkennung einer Prüfstelle.
(1) [1] Ist nach § 342b Abs.1 des Handelsgesetzbuchs eine Prüfstelle anerkannt, so finden stichprobenartige Prüfungen nur auf Veranlassung der Prüfstelle statt. [2] Im Übrigen stehen der Bundesanstalt die Befugnisse nach § 37o erst zu, wenn
- 1. ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist, oder
- 2. erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestehen.
(2) Die Bundesanstalt kann von der Prüfstelle unter den Voraussetzungen des § 37o Abs. 1 Satz 1 die Einleitung einer Prüfung verlangen.
(3) Die Bundesanstalt setzt die Prüfstelle von Mitteilungen nach § 142 Abs. 7, § 256 Abs. 7 Satz 2 und § 261a des Aktiengesetzes in Kenntnis, wenn die Prüfstelle die Prüfung eines von der Mitteilung betroffenen Unternehmens beabsichtigt oder eingeleitet hat.
- Anmerkungen:
- 1. 21. Dezember 2004: Artt. 3 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004.
- 2. 1. Januar 2016: Artt. 2 Abs. 37, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.