§ 37z WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[26. November 2015] | [19. Juli 2014] |
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§ 37z. Ausnahmen | § 37z. Ausnahmen |
(1) [1] Die §§ 37v, 37w und 37y sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die ausschließlich | (1) [1] Die §§ 37v bis 37y sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die ausschließlich |
1. zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben oder | 1. zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben oder |
2. noch ausstehende bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben haben. [2] Die Ausnahmen nach Satz 1 sind auf Emittenten von Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. | 2. noch ausstehende bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben haben. [2] Die Ausnahmen nach Satz 1 sind auf Emittenten von Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. |
(2) § 37w findet keine Anwendung auf Kreditinstitute, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn ihre Aktien nicht an einem organisierten Markt zugelassen sind und sie dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, deren Gesamtnennbetrag 100 Millionen Euro nicht erreicht und für die kein Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz veröffentlicht wurde. | (2) § 37w findet keine Anwendung auf Kreditinstitute, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn ihre Aktien nicht an einem organisierten Markt zugelassen sind und sie dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, deren Gesamtnennbetrag 100 Millionen Euro nicht erreicht und für die kein Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz veröffentlicht wurde. |
(3) § 37w findet ebenfalls keine Anwendung auf Unternehmen, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn sie zum 31. Dezember 2003 bereits existiert haben und ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel begeben, die vom Bund, von einem Land oder von einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden. | (3) § 37w findet ebenfalls keine Anwendung auf Unternehmen, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn sie zum 31. Dezember 2003 bereits existiert haben und ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel begeben, die vom Bund, von einem Land oder von einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden. |
(4) [1] Die Bundesanstalt kann ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, von den Anforderungen der §§ 37v, 37w und 37y, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Absatz 3 oder § 37w Absatz 6, ausnehmen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. [2] Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung. [3] Die nach den Vorschriften des Drittstaates zu erstellenden Informationen sind jedoch in der in 37v Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 37w Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Absatz 3 oder § 37w Absatz 6, geregelten Weise der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen. [4] Die Informationen sind außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln. [5] Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates und die Freistellung von Unternehmen nach Satz 1 erlassen. | (4) [1] Die Bundesanstalt kann ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6 oder § 37x Abs. 4, ausnehmen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. [2] Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung. [3] Die nach den Vorschriften des Drittstaates zu erstellenden Informationen sind jedoch in der in § 37v Abs. 1 Satz 1 und 2, § 37w Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 37x Abs. 1 Satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6 oder § 37x Abs. 4, geregelten Weise der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen. [4] Die Informationen sind außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln. [5] Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates und die Freistellung von Unternehmen nach Satz 1 erlassen. |
(5) (weggefallen) | (5) Abweichend von Absatz 4 werden Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat von der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse nach § 37v und § 37w vor dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnt, ausgenommen, wenn die Unternehmen ihre Jahresabschlüsse nach den in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) genannten international anerkannten Standards aufstellen. |
[19. Juli 2014–26. November 2015]
1§ 37z. Ausnahmen.
2(1) [1] Die §§ 37v bis 37y sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die ausschließlich
- 1. zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben oder
- 2. noch ausstehende bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben haben.
(2) § 37w findet keine Anwendung auf Kreditinstitute, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn ihre Aktien nicht an einem organisierten Markt zugelassen sind und sie dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, deren Gesamtnennbetrag 100 Millionen Euro nicht erreicht und für die kein Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz veröffentlicht wurde.
(3) § 37w findet ebenfalls keine Anwendung auf Unternehmen, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn sie zum 31. Dezember 2003 bereits existiert haben und ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel begeben, die vom Bund, von einem Land oder von einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden.
(4) [1] Die Bundesanstalt kann ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6 oder § 37x Abs. 4, ausnehmen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. 4[2] Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung. 5[3] Die nach den Vorschriften des Drittstaates zu erstellenden Informationen sind jedoch in der in § 37v Abs. 1 Satz 1 und 2, § 37w Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 37x Abs. 1 Satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6 oder § 37x Abs. 4, geregelten Weise der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen. 6[4] Die Informationen sind außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln. 7[5] Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates und die Freistellung von Unternehmen nach Satz 1 erlassen.
(5) Abweichend von Absatz 4 werden Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat von der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse nach § 37v und § 37w vor dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnt, ausgenommen, wenn die Unternehmen ihre Jahresabschlüsse nach den in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) genannten international anerkannten Standards aufstellen.
- Anmerkungen:
- 1. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 24, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
- 2. 1. Juli 2012: Artt. 2 Nr. 8, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012.
- 3. 19. Juli 2014: Artt. 5 Nr. 6, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
- 4. 1. Januar 2012: Artt. 2 Nr. 9, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011.
- 5. 1. Januar 2012: Artt. 2 Nr. 9, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011.
- 6. 1. Januar 2012: Artt. 2 Nr. 9, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011.
- 7. 1. Januar 2012: Artt. 2 Nr. 9, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011.