§ 42a WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[27. Juli 2010–3. Januar 2018]
1§ 42a. Übergangsregelung für das Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln nach § 30h. Ausgenommen von dem Verbot des § 30h sind Geschäfte, die bereits vor dem 27. Juli 2010 abgeschlossen wurden, sofern diese nicht auf Grund einer anderen Regelung verboten sind.
Anmerkungen:
1. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 7, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.