§ 42d WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[8. April 2011–3. Januar 2018]
1§ 42d. Übergangsregelung für den Einsatz von Mitarbeitern nach § 34d.
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf
  • 1. Mitarbeiter im Sinne des § 34d Absatz 1 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der Anlageberatung betraut sind und die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 erfüllen,
  • 2. Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der dort genannten Tätigkeit betraut sind und die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 erfüllen, und
  • 3. Compliance-Beauftragte im Sinne des § 34d Absatz 3 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der dort genannten Tätigkeit betraut sind und die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 erfüllen,
noch bis zum 31. Mai 2013 für diese jeweilige Tätigkeit einsetzen.
(2) [1] Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss
  • 1. die Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1,
  • 2. Vertriebsbeauftragte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und
  • 3. Compliance-Beauftragte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
unverzüglich anzeigen, sobald diese die für sie maßgeblichen Anforderungen nach § 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfüllen.
[2] Für die Anzeigen gilt § 34d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 14, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.

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