§ 43 WpHG. Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[5. August 2009][1. April 1998]
§ 43. Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a § 43. Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a
§ 37a in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung ist auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind. § 37a ist nicht anzuwenden auf Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung, die vor dem 1. April 1998 entstanden sind.
[1. April 1998–5. August 2009]
1§ 43. Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a. § 37a ist nicht anzuwenden auf Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung, die vor dem 1. April 1998 entstanden sind.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 3 Nr. 23, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.

Umfeld von § 43 WpHG

§ 42e WpHG

§ 43 WpHG. Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen

§ 44 WpHG. Rechtsverlust