§ 6 WpHG. Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Mai 2002][1. April 1998]
§ 6. Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland § 6. Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland
(1) (weggefallen) (1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
(2) [1] Die Börsenaufsichtsbehörden werden im Wege der Organleihe für die Bundesanstalt bei der Durchführung von eilbedürftigen Maßnahmen für die Überwachung der Verbote von Insidergeschäften nach § 14 an den ihrer Aufsicht unterliegenden Börsen tätig. [2] Das Nähere regelt ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den börsenaufsichtsführenden Ländern. (2) [1] Die Börsenaufsichtsbehörden werden im Wege der Organleihe für das Bundesaufsichtsamt bei der Durchführung von eilbedürftigen Maßnahmen für die Überwachung der Verbote von Insidergeschäften nach § 14 an den ihrer Aufsicht unterliegenden Börsen tätig. [2] Das Nähere regelt ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den börsenaufsichtsführenden Ländern.
(3) Die Deutsche Bundesbank, soweit sie die Beobachtungen und Feststellungen im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen macht, die Börsenaufsichtsbehörden sowie die Bundesanstalt haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. (3) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, die Deutsche Bundesbank, soweit sie die Beobachtungen und Feststellungen im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen macht, die Börsenaufsichtsbehörden sowie das Bundesaufsichtsamt haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(4) Die Deutsche Bundesbank hat der Bundesanstalt auf Anfrage Auskünfte über die ihr auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen mitgeteilten Daten zu erteilen, soweit dies zur Verfolgung von verbotenen Insidergeschäften erforderlich ist. (4) Die Deutsche Bundesbank hat dem Bundesaufsichtsamt auf Anfrage Auskünfte über die ihr auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen mitgeteilten Daten zu erteilen, soweit dies zur Verfolgung von verbotenen Insidergeschäften erforderlich ist.
(5) [1] Die Bundesanstalt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben die nach §§ 2b, 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 11 und Abs. 3, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 6 Buchstabe a und b des Gesetzes über das Kreditwesen bei der Deutschen Bundesbank gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. [2] Werden bei der Deutschen Bundesbank von der Bundesanstalt Daten abgerufen, hat jene bei jedem zehnten Abruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. [3] Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. [4] Die Protokolldaten sind am Ende des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres zu löschen. [5] (weggefallen) (5) [1] Das Bundesaufsichtsamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben die nach §§ 2b, 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 11 und Abs. 3, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 6 Buchstabe a und b des Gesetzes über das Kreditwesen bei der Deutschen Bundesbank oder dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. [2] Werden bei der Deutschen Bundesbank vom Bundesaufsichtsamt Daten abgerufen, hat sie bei jedem zehnten Abruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. [3] Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. [4] Die Protokolldaten sind am Ende des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres zu löschen. [5] Werden beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Daten abgerufen, gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
[1. April 1998–1. Mai 2002]
1§ 6. Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland.
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
(2) [1] Die Börsenaufsichtsbehörden werden im Wege der Organleihe für das Bundesaufsichtsamt bei der Durchführung von eilbedürftigen Maßnahmen für die Überwachung der Verbote von Insidergeschäften nach § 14 an den ihrer Aufsicht unterliegenden Börsen tätig. [2] Das Nähere regelt ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den börsenaufsichtsführenden Ländern.
2(3) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, die Deutsche Bundesbank, soweit sie die Beobachtungen und Feststellungen im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen macht, die Börsenaufsichtsbehörden sowie das Bundesaufsichtsamt haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
3(4) Die Deutsche Bundesbank hat dem Bundesaufsichtsamt auf Anfrage Auskünfte über die ihr auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen mitgeteilten Daten zu erteilen, soweit dies zur Verfolgung von verbotenen Insidergeschäften erforderlich ist.
4(5) 5[1] Das Bundesaufsichtsamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben die nach §§ 2b, 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 11 und Abs. 3, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 6 Buchstabe a und b des Gesetzes über das Kreditwesen bei der Deutschen Bundesbank oder dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. [2] Werden bei der Deutschen Bundesbank vom Bundesaufsichtsamt Daten abgerufen, hat sie bei jedem zehnten Abruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. [3] Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. [4] Die Protokolldaten sind am Ende des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres zu löschen. 6[5] Werden beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Daten abgerufen, gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1994.
2. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. a, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
3. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
4. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
5. 1. April 1998: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. a, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.
6. 1. April 1998: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. b, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.

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