§ 61 WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[3. Januar 2018–1. Januar 2022]
1§ 61. Überwachung der Organisationspflichten. [1] Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten bei den Datenbereitstellungsdiensten auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen. [2] § 88 Absatz 3 gilt entsprechend. [3] Hinsichtlich des Umfangs der Prüfungen gilt § 88 Absatz 2 entsprechend. [4] Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Anmerkungen:
1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 59, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.