§ 16 WpPG. Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) vom 22. Juni 2005
[21. Juli 2019]
1§ 16. Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche.
(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 9, 10, 11, 14 oder 15 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.
(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 21. Juli 2019: Artt. 1 Nr. 19, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019.

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