§ 31 WpPG
Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) vom 22. Juni 2005
[1. Juni 2012–21. Juli 2019]
1§ 31. Sofortige Vollziehung. Keine aufschiebende Wirkung haben
- 1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 und § 26 sowie
- 2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 2012: Artt. 6 Nr. 10, 26 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.