§ 33 WpPG

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) vom 22. Juni 2005
[15. August 2013–21. Juli 2019]
1§ 33. Gebühren und Auslagen.
2(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz, nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften und nach Rechtsakten der Europäischen Union kann die Bundesanstalt Gebühren und Auslagen erheben.
(2) [1] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren näher zu bestimmen. 3[2] Die Gebührensätze und die Rahmengebühren sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der individuell zurechenbare öffentliche Leistungen ein angemessenes Verhältnis besteht. [3] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2012: Artt. 6 Nr. 12, 26 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
2. 15. August 2013: Artt. 2 Abs. 66 Nr. 1, 5 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2013.
3. 15. August 2013: Artt. 2 Abs. 66 Nr. 1, 5 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2013.

Umfeld von § 33 WpPG

§ 32 WpPG

§ 33 WpPG

§ 34 WpPG