§ 12 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Januar 1900]
1§ 12. Die Ansprüche aus einem und demselben Rechte haben unter einander folgende Rangordnung:
- 1. die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
- 2. die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
- 3. der Hauptanspruch.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.