§ 125 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Januar 1900]
1§ 125.
(1) [1] Hat der Ersteher außer dem durch Zahlung zu berichtigenden Theile des Meistgebots einen weiteren Betrag nach den §§ 50, 51 zu zahlen, so ist durch den Theilungsplan festzustellen, wem dieser Betrag zugetheilt werden soll. [2] Die Zutheilung ist dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird.
(2) [1] Ist ungewiß oder streitig, ob der weitere Betrag zu zahlen ist, so erfolgt die Zutheilung und Übertragung unter der entsprechenden Bedingung. 2[2] Die §§ [878] bis [882] der Civilprozeßordnung finden keine Anwendung.
(3) Die Übertragung hat nicht die Wirkung der Befriedigung aus dem Grundstücke.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. Januar 1900: § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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