§ 170a ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Januar 1963]
1§ 170a.
(1) [1] Die Zwangsversteigerung eines Schiffsbauwerks darf erst angeordnet werden, nachdem es in das Schiffsbauregister eingetragen ist. [2] Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden.
2(2) [1] § 163 Abs. 1, §§ 165, 167 Abs. 1, §§ 168c, 169 Abs. 2, § 170 gelten sinngemäß. [2] An die Stelle des Grundbuchs tritt das Schiffsbauregister. [3] Wird das Schiffsbauregister von einem anderen Gericht als dem Vollstreckungsgericht geführt, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt bekanntgemacht werden. [4] An Stelle der im § 43 Abs. 1 bestimmten Frist tritt eine Frist von zwei Wochen, an Stelle der im § 43 Abs. 2 bestimmten Frist eine solche von einer Woche.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1941: Artt. 6 Nr. 8, 25 Halbs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1940.
2. 1. Januar 1963: Artt. III Abs. 2 Nr. 2, VII Halbs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1963.

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