§ 59 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. August 1998]
1§ 59.
(1) 2[1] Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. 3[2] Der Antrag kann spätestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. 4[3] Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Betheiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich.
(2) Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten.
(3) Soll das Fortbestehen eines Rechtes bestimmt werden, das nach § 52 erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Betheiligten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. August 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1998.
3. 1. August 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1998.
4. 1. August 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1998.

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