§ 142 AO. Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[1. September 2026]
1§ 142. Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte.
(1) [1] Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. [2] In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.
(2) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben kann auf das Führen eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn ein Forstbetriebswerk oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt.
(3) [1] Bei landwirtschaftlichen Betrieben kann die zuständige Finanzbehörde von der Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1 befreien, wenn ein geeigneter Flächen- und Nutzungsnachweis für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt. [2] In dem Flächen- und Nutzungsnachweis müssen die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 enthalten sein. [3] Die Befreiung kann widerrufen werden.
Anmerkungen:
1. 1. September 2026: Artt. 3 Nr. 4, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2026.

Umfeld von § 142 AO

§ 141 AO. Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

§ 142 AO. Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte

§ 143 AO. Aufzeichnung des Wareneingangs