§ 364 AO. Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
| [26. November 2019] | [1. Januar 1996] |
|---|---|
| § 364. Offenlegung der Besteuerungsunterlagen | § 364. Mitteilung der Besteuerungsunterlagen |
| Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlaß gibt, von Amts wegen offenzulegen. | Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlaß gibt, von Amts wegen mitzuteilen. |
[1. Januar 1996–26. November 2019]
1§ 364. Mitteilung der Besteuerungsunterlagen. Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlaß gibt, von Amts wegen mitzuteilen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1996: Artt. 4 Nr. 15 Buchst. a, 11 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 24. Juni 1994.