§ 370a AO
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[27. Juli 2002–1. Januar 2008]
1§ 370a. Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung. [1] Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 370
- 1. gewerbsmäßig oder
- 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
- Anmerkungen:
- 1. 27. Juli 2002: Artt. 7 Nr. 4, 17 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Juli 2002.