§ 370a AO
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[27. Juli 2002] | [28. Dezember 2001] |
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§ 370a. Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung | § 370a. Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung |
[1] Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 370 | Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer |
1. gewerbsmäßig oder | gewerbsmäßig oder |
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, | als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, |
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. [2] In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. [3] Ein minder schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen des § 371 erfüllt sind. | Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. |
[28. Dezember 2001–27. Juli 2002]
1§ 370a. Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung. Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
- Anmerkungen:
- 1. 28. Dezember 2001: Artt. 2 Nr. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001.