§ 376 AO. Verfolgungsverjährung
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
| [1. Juli 2020] | [25. Juni 2017] |
|---|---|
| § 376. Verfolgungsverjährung | § 376. Verfolgungsverjährung |
| (1) In den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre; § 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. | (1) In den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. |
| (2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird. | (2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird. |
| (3) Abweichend von § 78c Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt in den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in § 78a des Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. |
[25. Juni 2017–1. Juli 2020]
1§ 376. Verfolgungsverjährung.
2(1) In den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
(2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Dezember 2008: Artt. 10 Nr. 13, 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008.
- 2. 25. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 17, 11 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Juni 2017.