§ 145 AktG. Rechte der Sonderprüfer. Prüfungsbericht

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009]
1§ 145. Rechte der Sonderprüfer. Prüfungsbericht.
(1) Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.
(2) Die Sonderprüfer können von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der Vorgänge notwendig macht.
(3) Die Sonderprüfer haben die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen.
2(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gemäß § 142 Abs. 2 nicht unerlässlich sind.
3(5) [1] Über den Antrag gemäß Absatz 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. 4[2] § 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8 gilt entsprechend.
5(6) [1] Die Sonderprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. [2] Auch Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die Hauptversammlung erforderlich ist. [3] Die Sonderprüfer haben den Bericht zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorstand und zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. [4] Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Aktionär eine Abschrift des Prüfungsberichts zu erteilen. [5] Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. November 2005: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 3 Halbs. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.
3. 1. November 2005: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 3 Halbs. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.
4. 1. September 2009: Artt. 74 Nr. 13 Buchst. a, Buchst. b, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
5. 1. November 2005: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, 3 Halbs. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.

Umfeld von § 145 AktG

§ 144 AktG. Verantwortlichkeit der Sonderprüfer

§ 145 AktG. Rechte der Sonderprüfer. Prüfungsbericht

§ 146 AktG. Kosten