§ 146 AktG. Kosten

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. November 2005]
1§ 146. Kosten. [1] Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. [2] Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten.
Anmerkungen:
1. 1. November 2005: Artt. 1 Nr. 13, 3 Halbs. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.