§ 24 AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Juli 1979] | [1. Januar 1966] |
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§ 24. | § 24. Inhaber- und Namensaktien |
Umwandlung von Aktien | (1) [1] Die Aktien sind als Inhaberaktien auszustellen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. [2] § 10 Abs. 2 bleibt unberührt. |
Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktie in eine Namensaktie oder seine Namensaktie in eine Inhaberaktie umzuwandeln ist. | (2) Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktie in eine Namensaktie oder seine Namensaktie in eine Inhaberaktie umzuwandeln ist. |
[1. Januar 1966–1. Juli 1979]
1§ 24. Inhaber- und Namensaktien.
(1) [1] Die Aktien sind als Inhaberaktien auszustellen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. [2] § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktie in eine Namensaktie oder seine Namensaktie in eine Inhaberaktie umzuwandeln ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.