§ 283 AktG. Persönlich haftende Gesellschafter
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[19. April 2017] | [10. Dezember 2004] |
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§ 283. Persönlich haftende Gesellschafter | § 283. Persönlich haftende Gesellschafter |
Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über | Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über |
1. die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen; | 1. die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen; |
2. die Gründungsprüfung; | 2. die Gründungsprüfung; |
3. die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit; | 3. die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit; |
4. die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat; | 4. die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat; |
5. die Zulässigkeit einer Kreditgewährung; | 5. die Zulässigkeit einer Kreditgewährung; |
6. die Einberufung der Hauptversammlung; | 6. die Einberufung der Hauptversammlung; |
7. die Sonderprüfung; | 7. die Sonderprüfung; |
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung; | 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung; |
9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns; | 9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns; |
10. die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts; | 10. die Vorlegung und Prüfung des Lageberichts sowie eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts; |
11. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs; | 11. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs; |
12. die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; | 12. die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; |
13. die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen; | 13. die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen; |
14. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. | 14. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. |
[10. Dezember 2004–19. April 2017]
1§ 283. Persönlich haftende Gesellschafter. Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über
- 1. die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;
- 2. die Gründungsprüfung;
- 3. die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
- 4. die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;
- 5. die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;
- 6. die Einberufung der Hauptversammlung;
- 7. die Sonderprüfung;
- 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;
- 29. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;
- 310. die Vorlegung und Prüfung des Lageberichts sowie eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts;
- 411. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;
- 12. die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
- 13. die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;
- 514. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 10. Dezember 2004: Artt. 4 Nr. 11, 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004.
- 3. 10. Dezember 2004: Artt. 4 Nr. 11, 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004.
- 4. 10. Dezember 2004: Artt. 4 Nr. 11, 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004.
- 5. 1. Januar 1999: Artt. 47 Nr. 13, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.