§ 283 AktG. Persönlich haftende Gesellschafter

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1999][1. Januar 1986]
§ 283. Persönlich haftende Gesellschafter § 283. Persönlich haftende Gesellschafter
Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über
1. die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen; 1. die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;
2. die Gründungsprüfung; 2. die Gründungsprüfung;
3. die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit; 3. die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
4. die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat; 4. die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;
5. die Zulässigkeit einer Kreditgewährung; 5. die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;
6. die Einberufung der Hauptversammlung; 6. die Einberufung der Hauptversammlung;
7. die Sonderprüfung; 7. die Sonderprüfung;
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung; 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;
9. die Aufstellung und Vorlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns; 9. die Aufstellung und Vorlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;
10. die Prüfung des Jahresabschlusses; 10. die Prüfung des Jahresabschlusses;
11. die Rechnungslegung im Konzern; 11. die Rechnungslegung im Konzern;
12. die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; 12. die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
13. die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen; 13. die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;
14. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 14. den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens.
[1. Januar 1986–1. Januar 1999]
1§ 283. Persönlich haftende Gesellschafter. Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über
  • 1. die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;
  • 2. die Gründungsprüfung;
  • 3. die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
  • 4. die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;
  • 5. die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;
  • 6. die Einberufung der Hauptversammlung;
  • 7. die Sonderprüfung;
  • 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;
  • 29. die Aufstellung und Vorlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;
  • 10. die Prüfung des Jahresabschlusses;
  • 11. die Rechnungslegung im Konzern;
  • 12. die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
  • 13. die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;
  • 14. den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 62, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.

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