§ 401 AktG. Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1975][1. Januar 1966]
§ 401. Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit § 401. Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
(1) Mit Gefängnis [Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.] bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es (1) Mit Gefängnis [Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.] bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft‚ wer es
1. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen, oder 1. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen, oder
2. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 2 oder als Abwickler entgegen § 268 Abs. 2 Satz 1 unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. 2. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 2 oder als Abwickler entgegen § 268 Abs. 2 Satz 1 unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis [Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.] bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis [Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.] bis zu einem Jahr und Geldstrafe oder eine dieser Strafen.
[1. Januar 1966–1. Januar 1975]
1§ 401. Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit.
(1) Mit Gefängnis2 bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft‚ wer es
  • 1. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen, oder
  • 2. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 2 oder als Abwickler entgegen § 268 Abs. 2 Satz 1 unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis3 bis zu einem Jahr und Geldstrafe oder eine dieser Strafen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.
3. Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.

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§ 401 AktG. Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

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