§ 57 AktG. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. November 2008] | [10. August 1994] |
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§ 57. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen | § 57. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen |
(1) [1] Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. [2] Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. [3] Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. [4] Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen. | (1) [1] Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. [2] Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. |
(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden. | (2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden. |
(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden. | (3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden. |
[10. August 1994–1. November 2008]
1§ 57. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen.
(1) [1] Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. [2] Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien.
(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 10. August 1994: Artt. 1 Nr. 9, 3 des Gesetzes vom 2. August 1994.