§ 57 AktG. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[10. August 1994] | [1. Juli 1979] |
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§ 57. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen | § 57. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen |
(1) [1] Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. [2] Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. | (1) [1] Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. [2] Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. |
(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden. | (2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden. |
(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden. | (3) (weggefallen) |
[1. Juli 1979–10. August 1994]
1§ 57. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen.
(1) [1] Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. [2] Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien.
(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 12, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.