§ 8 AktG. Form und Mindestbeträge der Aktien

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1999][1. April 1998]
§ 8. Form und Mindestbeträge der Aktien § 8. Form und Mindestbeträge der Aktien
(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. (1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.
(2) [1] Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. [2] Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. [3] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. [4] Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten. (2) [1] Nennbetragsaktien müssen auf mindestens fünf Deutsche Mark lauten. [2] Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. [3] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. [4] Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle fünf Deutsche Mark lauten.
(3) [1] Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. [2] Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. [3] Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. [4] Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (3) [1] Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. [2] Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. [3] Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf fünf Deutsche Mark nicht unterschreiten. [4] Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien. (4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien.
(5) Die Aktien sind unteilbar. (5) Die Aktien sind unteilbar.
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine). (6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).
[1. April 1998–1. Januar 1999]
1§ 8. 2Form und Mindestbeträge der Aktien.
3(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.
4(2) [1] Nennbetragsaktien müssen auf mindestens fünf Deutsche Mark lauten. [2] Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. [3] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. [4] Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle fünf Deutsche Mark lauten.
5(3) [1] Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. [2] Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. [3] Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf fünf Deutsche Mark nicht unterschreiten. [4] Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
6(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien.
7(5) Die Aktien sind unteilbar.
8(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
4. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
5. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
6. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
7. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
8. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.

Umfeld von § 8 AktG

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