§ 8 AktG. Form und Mindestbeträge der Aktien

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. April 1998][1. August 1994]
§ 8. Form und Mindestbeträge der Aktien § 8. Mindestnennbetrag der Aktien
(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. (1) [1] Der Mindestnennbetrag der Aktien ist
(2) [1] Nennbetragsaktien müssen auf mindestens fünf Deutsche Mark lauten. [2] Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. [3] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. fünf Deutsche Mark. [2] Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. [3] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
[4] Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle fünf Deutsche Mark lauten. (2) Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle fünf Deutsche Mark lauten.
(3) [1] Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. [2] Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. [3] Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf fünf Deutsche Mark nicht unterschreiten. [4] Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien.
(5) Die Aktien sind unteilbar. (3) Die Aktien sind unteilbar.
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine). (4) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).
[1. August 1994–1. April 1998]
1§ 8. Mindestnennbetrag der Aktien.
(1) 2[1] Der Mindestnennbetrag der Aktien ist fünf Deutsche Mark. [2] Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. [3] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
3(2) Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle fünf Deutsche Mark lauten.
(3) Die Aktien sind unteilbar.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. August 1994: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. a, 20 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1994.
3. 1. August 1994: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. b, 20 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1994.

Umfeld von § 8 AktG

§ 7 AktG. Mindestnennbetrag des Grundkapitals

§ 8 AktG. Form und Mindestbeträge der Aktien

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