§ 91 AktG. Organisation; Buchführung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Juli 2021] | [1. Mai 1998] |
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§ 91. Organisation; Buchführung | § 91. Organisation; Buchführung |
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden. | (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden. |
(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. | (2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. |
(3) Der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten. |
[1. Mai 1998–1. Juli 2021]
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
- 3. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
- 4. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.