§ 91 AktG. Organisation; Buchführung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Mai 1998] | [1. Januar 1966] |
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§ 91. Organisation; Buchführung | § 91. Buchführung |
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden. | Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden. |
(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. |
[1. Januar 1966–1. Mai 1998]
1§ 91. Buchführung. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.