§ 91 AktG. Organisation; Buchführung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Mai 1998][1. Januar 1966]
§ 91. Organisation; Buchführung § 91. Buchführung
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.
(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
[1. Januar 1966–1. Mai 1998]
1§ 91. Buchführung. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.