§ 112 ArbGG. Übergangsregelungen; Verordnungsermächtigung
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[17. Juli 2024]
1§ 112. 2Übergangsregelungen; Verordnungsermächtigung.
3(1) Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.
5(3) [1] Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen abweichend von den §§ 46c bis 46f bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. [2] Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 46c bis 46f in Papierform übermittelt werden. [3] Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
6(4) [1] Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 46e jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. [2] Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. [3] Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. [4] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 16. August 2014: Artt. 2 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2014.
- 2. 17. Juli 2024: Artt. 22 Nr. 4 Buchst. a, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024.
- 3. 19. Oktober 2017: Artt. 5 Abs. 4 Nr. 2, 6 S. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017.
- 4. 19. Oktober 2017: Artt. 5 Abs. 4 Nr. 3, 6 S. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017.
- 5. 17. Juli 2024: Artt. 22 Nr. 4 Buchst. b, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024.
- 6. 17. Juli 2024: Artt. 22 Nr. 4 Buchst. b, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024.