§ 112 ArbGG. Übergangsregelungen; Verordnungsermächtigung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1953–1. Juli 1979]
1§ 112. Aufrechterhaltung weitergehender Zuständigkeit. [1] Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten aus Vereinbarungen zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern bleibt außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes bestehen. [2] Für diese Rechtsstreitigkeiten ist der Betriebsrat parteifähig. [3] Ist der Betriebsrat Partei, so werden in dem Rechtsstreit Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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